Einleitung
Mit der Umsetzung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg war die erste Baustelle abgeschlossen.
Eine völlig andere Rechtsfrage entstand jedoch nach dem Tod meiner geschiedenen Ehefrau.
Dabei geht es nicht mehr um fehlende Entgeltpunkte aus der Scheidung, sondern um die Frage, ob die bereits übertragenen Entgeltpunkte nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person vollständig zurückgeführt werden müssen.
Die Ablehnung beruhte nicht auf einer Einzelfallentscheidung, sondern unmittelbar auf § 37 Abs. 2 VersAusglG. Damit rückte nicht mehr die Anwendung des Rechts, sondern der Inhalt der gesetzlichen Regelung selbst in den Mittelpunkt.
Worum geht es?
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 VersAusglG ab, weil meine geschiedene Ehefrau Leistungen aus den übertragenen Entgeltpunkten länger als 36 Monate bezogen hatte.
Warum halte ich diese Regelung für problematisch?
Aus meiner Sicht führt die starre 36-Monats-Grenze zu Ergebnissen, die dem Gedanken des Versorgungsausgleichs widersprechen.
Die übertragenen Entgeltpunkte wurden ursprünglich durch meine eigenen Beitragszahlungen erworben.
Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person entfällt der eigentliche Zweck des Versorgungsausgleichs. Trotzdem bleibt die Kürzung meiner Rente dauerhaft bestehen.
Warum wurde daraus eine politische Forderung?
Im Laufe der Verfahren wurde deutlich, dass dieses Problem nicht durch eine andere Auslegung des geltenden Rechts gelöst werden kann.
Deshalb richtet sich mein Anliegen heute auf eine Änderung des § 37 Abs. 2 VersAusglG.
Übergang
Aus diesem Grund entstand meine Petitionen, meine Forschungsakte sowie die zahlreichen Schreiben an Abgeordnete, Ministerien und Fachleute.
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