Viele Betroffene fragen sich:
Warum bleibt eine Rentenkürzung bestehen, obwohl die ausgleichsberechtigte Person längst verstorben ist?
Diese Frage wurde 2014 vom Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung behandelt.
Der Beschluss vom 6. Mai 2014 ist heute eine der zentralen juristischen Grundlagen für die starre Anwendung des Versorgungsausgleichs – auch in Fällen, die viele als ungerecht empfinden.
1. Worum ging es 2014?
Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob bestimmte Anpassungsregelungen im Versorgungsausgleich verfassungsgemäß sind.
Dabei geht es um das grundlegende Prinzip:
✅ Der Versorgungsausgleich soll die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte hälftig teilen.
Das Gericht betont erneut:
Der Versorgungsausgleich ist Ausdruck des Instituts der Ehe und entfaltet auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen.
2. Die entscheidende Passage: Randnummern 40 ff.
Besonders wichtig (und für Betroffene schwer nachvollziehbar):
Das BVerfG erklärt, dass der Zweck des Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb entfällt, weil die ausgleichsberechtigte Person früh verstorben ist.
Das Gericht führt aus, dass das Risiko eines frühen Versterbens „endgültig“ auf beide Ehegatten verteilt werde.
➡️ Damit wird eine dauerhafte Kürzung auch dann nicht automatisch als verfassungswidrig angesehen.
Diese Argumentation findet sich in den Randnummern 40 ff. der Entscheidung.
3. Randnummer 52: Revision der früheren Einschätzung
Besonders bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht selbst erklärt:
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Es hatte 1980 noch eine Härtefallregelung für notwendig gehalten
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Diese Einschätzung wurde später relativiert
Das Gericht schreibt, es habe damals die Reform auch „abmildern“ wollen, um Akzeptanz zu stärken.
In Randnummer 52 wird deutlich:
Eine zwingende Härtefallregelung folgt aus dem Grundgesetz jedenfalls nicht.
Das ist ein Wendepunkt.
4. Warum ist das heute so problematisch?
Hier entsteht genau die Lücke, die § 37 Abs. 2 VersAusglG verschärft:
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Die Kürzung bleibt bestehen
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obwohl niemand mehr eine Leistung erhält
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nach 36 Monaten gibt es keine Rückführung mehr
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die Kürzung „verschwindet“ faktisch im System
Was früher als Härtefall galt, wird heute als „Systemrisiko“ behandelt.
Viele Betroffene empfinden das als strukturell ungerecht.
5. Schlussfolgerung: Verfassungsrechtlich erlaubt – politisch unhaltbar
Die Entscheidung von 2014 zeigt:
✅ Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelung für verfassungsgemäß
❌ Aber es löst nicht die Gerechtigkeitsfrage im Einzelfall
Gerade deshalb bleibt nur ein Weg:
📌 Der Gesetzgeber muss § 37 Abs. 2 VersAusglG reformieren oder streichen.
Denn ein Versorgungsausgleich ohne Versorgung ist kein Ausgleich mehr.
Merksatz
2014 erklärt das BVerfG: Die Kürzung kann auch nach dem Tod fortwirken – genau deshalb braucht es eine politische Korrektur.
✅ Quelle / Originalfundstelle (klickbar)
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2014
1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 – BVerfGE 136, 152
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Offizielle Kurzfassung beim BVerfG:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/05/ls20140506_1bvl000912.html -
Volltext bei dejure.org:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=1+BvL+9%2F12&Datum=06.05.2014&Gericht=BVerfG -
PDF der Entscheidung (amtlich):
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2014/05/ls20140506_1bvl000912.pdf
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