Viele Betroffene erleben den Versorgungsausgleich als etwas, das „automatisch“ funktioniert:
Es wird gekürzt – und das bleibt dann so.

Doch das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh deutlich gemacht:

Der Versorgungsausgleich ist kein mechanischer Automatismus, sondern muss sich am Grundsatz der Gerechtigkeit messen lassen.

Gerade deshalb ist die heutige Anwendung von § 37 Abs. 2 VersAusglG so problematisch.


1. Versorgungsausgleich ist kein Selbstzweck

Der Versorgungsausgleich soll ursprünglich einen fairen Zweck erfüllen:

✅ Beide Ehepartner sollen im Alter abgesichert sein.

Er ist aber kein Ziel an sich, sondern ein Mittel zur gerechten Lastenverteilung.

Wenn dieser Zweck nicht mehr erreicht wird, entsteht eine Schieflage.


2. Das BVerfG warnt vor „unbilligen Ergebnissen“

Bereits 1980 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Versorgungsausgleich nicht zu Ergebnissen führen darf, die mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr vereinbar sind.

Mit anderen Worten:

Eine Regelung kann formal korrekt sein – und dennoch im Ergebnis untragbar.

Das Gericht sieht den Versorgungsausgleich daher nicht als blindes Schema, sondern als Rechtsinstrument, das Grenzen hat.


3. Warum das heute besonders wichtig ist

Genau hier liegt das Problem bei § 37 Abs. 2 VersAusglG:

  • Die Kürzung bleibt lebenslang bestehen

  • selbst wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist

  • und niemand mehr Leistungen erhält

Dann verschwindet der Ausgleich faktisch ins System.

Der Versorgungsausgleich wird dann nicht mehr „ausgeglichen“, sondern bleibt nur noch Kürzung.

Das ist ein klassisches Beispiel für ein unbilliges Ergebnis.


4. Das verfassungsrechtliche Prinzip dahinter

Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich:

  • Gesetze dürfen nicht zu Ergebnissen führen, die ihren Zweck verfehlen

  • starre Regeln brauchen Grenzen

  • Gerechtigkeit darf nicht durch bloße Mathematik ersetzt werden

Gerade deshalb ist eine starre 36-Monats-Sperre hochproblematisch, wenn der Zweck des Ausgleichs längst entfallen ist.


5. Schlussfolgerung: § 37 Abs. 2 muss reformiert werden

Die Entscheidungslinie des BVerfG zeigt:

📌 Versorgungsausgleich ist nur solange gerechtfertigt, wie er tatsächlich Versorgung ausgleicht.

Wenn nach dem Tod niemand mehr versorgt wird, aber die Kürzung bleibt, entsteht ein Ergebnis, das dem Sinn des Ausgleichs widerspricht.

Deshalb ist eine Reform – oder die Streichung von § 37 Abs. 2 – dringend erforderlich.


Merksatz

Ein Ausgleich darf nicht zur dauerhaften Kürzung ohne Empfänger werden.

✅ BVerfG 1980 – „Versorgungsausgleich I“

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a.
Amtliche Sammlung: BVerfGE 53, 257

Diese Entscheidung ist die klassische Grundlage zur Frage, dass der Versorgungsausgleich nicht blind mechanisch laufen darf.



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