Warum § 101 SGB VI für Betroffene oft enttäuschend ist

Viele Betroffene hoffen, dass eine Rentenkürzung nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person automatisch korrigiert werden könnte.

Doch genau hier wirkt § 101 SGB VI häufig wie eine Sperre:

  • Renten werden nach ihrer Feststellung grundsätzlich „so weitergezahlt“

  • Änderungen sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich

  • ein bloßes „Ungerechtigkeitsempfinden“ reicht nicht aus

Für viele bedeutet das:

✅ Die Rentenkürzung bleibt bestehen, obwohl niemand mehr Leistungen erhält
❌ Eine nachträgliche Korrektur ist rentenrechtlich kaum vorgesehen

Gerade deshalb geraten Betroffene in eine Sackgasse:

  • Familienrecht verweist auf § 37 VersAusglG

  • Rentenrecht verweist auf § 101 SGB VI

  • das Ergebnis bleibt unverändert

➡️ Dies zeigt: Das Problem ist nicht individuell lösbar, sondern gesetzlich erzeugt.


Merksatz

§ 101 SGB VI erklärt die Rentenpraxis für „beständig“ – genau deshalb braucht es eine politische Änderung von § 37 Abs. 2 VersAusglG.


Schreibe einen Kommentar