Viele Betroffene haben den Eindruck:

„Der Versorgungsausgleich ist rechtlich entschieden – man kann nichts mehr machen.“

Doch gerade die aktuelle Entwicklung zeigt:

👉 Die verfassungsrechtliche Diskussion ist nicht vollständig abgeschlossen.

Ein wichtiges Beispiel ist ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2025, das in meinem Verfahren eingegangen ist.

Dieses Schreiben enthält Hinweise, die für die politische Debatte um § 37 Abs. 2 VersAusglG besonders bedeutsam sind.


✅ Warum dieses Schreiben wichtig ist

Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich:

  • Der Versorgungsausgleich ist ein komplexes gesetzliches System

  • Seine Folgen können im Einzelfall als hart empfunden werden

  • Nicht jeder Härtefall wird automatisch durch Gerichte ausgeglichen

Damit wird erneut sichtbar:

📌 Die eigentliche Lösung liegt nicht bei den Gerichten, sondern beim Gesetzgeber.


✅ Randnummern und Hinweise als juristischer Schlüssel

In juristischen Texten sind es oft nicht die Überschriften, sondern die Randnummern und Formulierungen, die den Kern enthalten.

Auch hier zeigen sich wichtige Aspekte:

  • Starre gesetzliche Grenzen können zu dauerhaften Belastungen führen

  • Die gesetzliche Ausgestaltung ist nicht alternativlos

  • Härtekorrekturen werden nicht automatisch aufgefangen

Gerade deshalb bleibt die Frage offen:

Darf ein Ausgleich dauerhaft zur Kürzung ohne Empfänger werden?


✅ Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 VersAusglG

Das zentrale Problem bleibt:

  • Nach dem Tod läuft die Kürzung weiter

  • Nach 36 Monaten ist eine Rückführung ausgeschlossen

  • Die Kürzung verschwindet faktisch im System

Das Schreiben zeigt:
Die verfassungsrechtliche Gerechtigkeitsfrage dahinter bleibt politisch ungelöst.


✅ Konsequenz: Reformbedarf ist sachlich begründbar

Dieses Schreiben ist kein neues Urteil.

Aber es ist ein Signal:

✅ Die Problematik wird gesehen
✅ Der Gesetzgeber könnte handeln
✅ Reformbedarf ist nachvollziehbar

Damit stärkt es die Forderung:

📌 § 37 Abs. 2 VersAusglG muss gestrichen oder grundlegend reformiert werden.


✅ Hinweis zur Dokumentation

Das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2025 ist Bestandteil meines Argumentationsblattes (Version 2.7).

Eine Veröffentlichung erfolgt nur in anonymisierter Form.


Merksatz

Gerichte können bestätigen – aber nur der Bundestag kann ändern.



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