Warum § 101 SGB VI für Betroffene oft enttäuschend ist
Viele Betroffene hoffen, dass eine Rentenkürzung nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person automatisch korrigiert werden könnte.
Doch genau hier wirkt § 101 SGB VI häufig wie eine Sperre:
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Renten werden nach ihrer Feststellung grundsätzlich „so weitergezahlt“
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Änderungen sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich
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ein bloßes „Ungerechtigkeitsempfinden“ reicht nicht aus
Für viele bedeutet das:
✅ Die Rentenkürzung bleibt bestehen, obwohl niemand mehr Leistungen erhält
❌ Eine nachträgliche Korrektur ist rentenrechtlich kaum vorgesehen
Gerade deshalb geraten Betroffene in eine Sackgasse:
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Familienrecht verweist auf § 37 VersAusglG
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Rentenrecht verweist auf § 101 SGB VI
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das Ergebnis bleibt unverändert
➡️ Dies zeigt: Das Problem ist nicht individuell lösbar, sondern gesetzlich erzeugt.
Merksatz
§ 101 SGB VI erklärt die Rentenpraxis für „beständig“ – genau deshalb braucht es eine politische Änderung von § 37 Abs. 2 VersAusglG.
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