Argumentationsblatt für den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Petition: Pet 4-20-07-4722-013805a
„Rente für eine Tote – Schluss mit dem Versorgungsausgleich nach dem Tod!“
Anliegen: Überprüfung und Streichung des § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
1. Verfassungsrechtliche Grundlage – Warnung des Bundesverfassungsgerichts 1980
Bereits im Urteil vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs zwar grundsätzlich verfassungsgemäß seien, aber in ihrer Anwendung zu einer sogenannten „unbilligen Gerechtigkeit“ führen können. Das Gericht warnte ausdrücklich davor, gesetzliche Bestimmungen schematisch anzuwenden, wenn dadurch Ergebnisse entstehen, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen.
Zitat (sinngemäß): „Die Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich darf nicht zu einer unbilligen Gerechtigkeit führen, die der tatsächlichen Lebenssituation der Beteiligten widerspricht.“ „Der Beschluss von 2014 abstrahiert vom konkreten Todesfall; die Frage der Unbilligkeit bei endgültigem Wegfall des Ausgleichszwecks bleibt damit offen.“
1.1 Ergänzung: Hinweis des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2025 (Randnummern besonders relevant)
Im Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2025 wird deutlich, dass die verfassungsrechtliche Problematik von starren Stichtags- und Ausschlussregelungen grundsätzlich gesehen wird, auch wenn das Gericht im konkreten Fall nicht mehr entscheiden konnte.
Das Bundesverfassungsgericht weist dabei insbesondere auf folgende Punkte hin:
- Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall scheiterte hier nicht an einer inhaltlichen Bewertung, sondern an verfahrensrechtlichen Fristen (Ablauf der Monatsfrist nach Zustellung).
- Damit bleibt die eigentliche Frage bestehen, ob eine starre Ausschlussregel wie § 37 Abs. 2 VersAusglG zu unzumutbaren Ergebnissen führen kann.
- Besonders hervorgehoben werden Entscheidungen, in denen das BVerfG die Problematik von Stichtagsregelungen, Härtefällen und Ungleichbehandlungen behandelt.
Von besonderer Bedeutung sind die vom Gericht genannten Randnummern:
- BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12 u.a., Rn. 42 ff.
(Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nur bei sachlicher Rechtfertigung und verhältnismäßiger Härtebegrenzung) - Sondervotum zu dieser Entscheidung, Rn. 81 ff.
(Kritik an unbilligen Ergebnissen rein schematischer Regelungen)
Diese Randnummern unterstreichen, dass eine starre Sperre wie die 36-Monats-Grenze des § 37 Abs. 2 VersAusglG verfassungsrechtlich jedenfalls dann problematisch ist, wenn sie zu einer dauerhaften Kürzung ohne tatsächlichen Leistungsausgleich führt.
Gerade deshalb ist eine gesetzliche Korrektur bzw. Streichung von Absatz 2 dringend geboten.
(Quelle: Schreiben des BVerfG vom 16.12.2025)
2. Heutige Rechtslage – § 37 Abs. 2 VersAusglG
Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichsgesetzes im Jahr 2009 wurde in § 37 Abs. 2 eine starre Frist eingeführt. Danach bleibt eine scheidungsbedingte Rentenkürzung auch dann bestehen, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist – sofern diese mehr als 36 Monate Leistungen erhalten hat. Diese Regelung führt dazu, dass der überlebende Rentner dauerhaft gekürzt wird, obwohl der ursprüngliche Ausgleichszweck (Absicherung beider Partner) entfällt.
Damit verwirklicht sich genau die „unbillige Gerechtigkeit“, vor der das Bundesverfassungsgericht bereits 1980 gewarnt hat.
3. Aktuelle verfassungsrechtliche Maßstäbe – BVerfG 2020 (1 BvL 5/18)
Das Bundesverfassungsgericht betonte auch im Jahr 2020, dass Regelungen des Versorgungsausgleichs dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unbillige Härten zu vermeiden und das Ziel der materiellen Gerechtigkeit zu wahren. Auch daraus ergibt sich die Notwendigkeit, § 37 Abs. 2 VersAusglG kritisch zu überprüfen.
4. Rechtsprechung zu grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG)
Mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (z. B. OLG Frankfurt, Saarbrücken, Oldenburg) zeigen, dass Gerichte immer wieder gezwungen sind, Fälle grober Unbilligkeit zu prüfen. Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber zu starre Regelungen geschaffen hat, die individuelle Härten nicht ausreichend berücksichtigen.
5. Schlussfolgerung und Forderung
Die geltende Regelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit sowie dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie führt in der Praxis zu einer unbilligen Gerechtigkeit, die der ursprünglichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs – der gleichberechtigten sozialen Absicherung beider Partner – zuwiderläuft.
Daher ist eine gesetzgeberische Korrektur erforderlich. Der Absatz 2 des § 37 VersAusglG sollte gestrichen oder so angepasst werden, dass nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person keine weitere Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen Partners erfolgt.
6. Fehlender Ausgleichszweck nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person
Wenn kein „Abnehmer“ mehr da ist, also die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, darf logisch und moralisch auch niemand anderes mehr den Vorteil aus der Kürzung ziehen. Das Geld bleibt nicht ungenutzt – es verbleibt ungerechtfertigt bei der Deutschen Rentenversicherung. Damit bereichert sich die DRV faktisch am Tod der ausgleichsberechtigten Person, obwohl der ursprüngliche Zweck des Versorgungsausgleichs – die gleichmäßige Versorgung beider Partner – nicht mehr erfüllt werden kann.
Ein Ausgleich ohne Empfänger ist kein Versorgungsausgleich mehr – er ist ein Systemfehler und führt zu einer dauerhaften Benachteiligung des überlebenden Rentners.
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