Viele Betroffene stellen sich nach dem Tod des früheren Ehepartners eine einfache Frage:

Warum wird meine Rente weiter gekürzt, obwohl niemand mehr Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält?

Genau diese Problematik wurde in einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2014 behandelt.

Der Beschluss zeigt:
Die fortdauernde Wirkung des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich zulässig – aber dadurch entsteht eine politische Regelungslücke.

✅ Kernaussage: Der Ausgleich wirkt auch nach dem Tod fort

Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Versorgungsausgleich nicht nur eine „laufende Zahlung“ ist, sondern eine endgültige Aufteilung von Versorgungsanrechten.

Das bedeutet:

  • Der Ausgleich wird bei Scheidung festgelegt

  • Er wirkt grundsätzlich dauerhaft

  • Auch ein früher Tod des Berechtigten ändert daran nicht automatisch etwas

Gerade in den Randnummern 42 ff. macht das Gericht deutlich:

👉 Das Risiko eines frühen Versterbens wird systematisch „mit verteilt“.

✅ Der entscheidende Punkt für Betroffene

Für viele wirkt das Ergebnis wie ein Widerspruch:

  • Der Zweck war Versorgung im Alter

  • Die berechtigte Person ist verstorben

  • Trotzdem bleibt die Kürzung dauerhaft bestehen

Damit entsteht faktisch:

Kürzung ohne Empfänger.

Genau hier setzt die Kritik an § 37 Abs. 2 VersAusglG an:

  • Nach 36 Monaten ist jede Rückführung ausgeschlossen

  • Auch wenn niemand mehr Leistungen erhält

  • ✅ Randnummer 52: Wendepunkt gegenüber 1980

    Besonders bemerkenswert ist Randnummer 52.

    Dort erklärt das BVerfG sinngemäß:

    • Man habe 1980 noch stärkere Härtekorrekturen für notwendig gehalten

    • Diese Einschätzung wurde später relativiert

    • Eine zwingende Härtefallregelung folgt nicht automatisch aus dem Grundgesetz

    Damit wird deutlich:

    ✅ Verfassungsrechtlich ist vieles erlaubt
    ❌ Aber gerecht wird es dadurch nicht zwinge

✅ Schlussfolgerung: Verfassungsgemäß – aber politisch unhaltbar

Die Entscheidung von 2014 zeigt:

  • Gerichte können die Regelung bestätigen

  • Aber sie lösen nicht die strukturelle Härte

Die Konsequenz bleibt:

📌 Wenn der Versorgungsausgleich nach dem Tod nur noch Kürzung ist, muss der Gesetzgeber handeln.

Denn ein Versorgungsausgleich ohne Versorgung ist kein Ausgleich mehr.

✅ Originalquelle (DeJure-Link)

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2014
1 BvL 9/12 – BVerfGE 136, 152

Volltext bei DeJure:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=1%20BvL%209/12&Datum=06.05.2014&Gericht=BVerfG



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