Die 36-Monats-Falle im Versorgungsausgleich

Warum die Rentenkürzung selbst nach dem Tod weiterläuft

Viele Rentnerinnen und Rentner erleben etwas, das man kaum glauben kann:

Der frühere Ehepartner ist verstorben –
niemand erhält mehr Leistungen –
aber die eigene Rente wird trotzdem lebenslang gekürzt.

Genau das ist keine Ausnahme, sondern die direkte Folge eines Absatzes im Versorgungsausgleichsgesetz:

  • 37 Abs. 2 VersAusglG.

Dieser Beitrag erklärt verständlich, was dahinter steckt – und warum viele Betroffene darin eine schwerwiegende Ungerechtigkeit sehen.

  1. Was ist der Versorgungsausgleich überhaupt?

Nach einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte zwischen den Ehepartnern geteilt.

Das Ziel lautet:

✅ Beide sollen im Alter fair abgesichert sein.

Dazu wird ein Teil der Rentenpunkte vom einen Partner auf den anderen übertragen.

Das führt meist dazu, dass:

  • Person A eine dauerhafte Rentenkürzung erhält
  • Person B daraus später eine höhere Rente bezieht
  1. Was passiert, wenn der Ex-Partner stirbt?

Viele Menschen denken:

Wenn der Ex-Partner tot ist, endet auch die Kürzung.

Doch genau das passiert nicht automatisch.

Denn der Versorgungsausgleich ist juristisch keine „Zahlung“, sondern eine endgültige Teilung von Rentenrechten.

Und genau hier beginnt das Problem.

  1. Die entscheidende Vorschrift: § 37 Abs. 2 VersAusglG

Der Absatz enthält eine feste Ausschlussgrenze:

📌 Wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat, ist jede Rückführung ausgeschlossen.

Das bedeutet:

  • Hat der Ex-Partner mehr als drei Jahre Rente erhalten
    ➡ bleibt die Kürzung beim anderen endgültig bestehen.

Selbst dann, wenn:

  • der Ex-Partner verstorben ist
  • keine Hinterbliebenenversorgung besteht
  • niemand mehr aus dem übertragenen Anrecht Leistungen bekommt
  1. Die Folge: „Ausgleich ohne Empfänger“

 

Hier entsteht ein Zustand, den viele Betroffene als systemwidrig empfinden:

Es wird weiter gekürzt, obwohl niemand mehr etwas erhält.

Oder anders gesagt:

Ein Versorgungsausgleich ohne Versorgung.

Viele nennen das eine „36-Monats-Falle“, weil der Anspruch nach dieser Grenze vollständig abgeschnitten ist.

  1. Warum musste das Gericht so entscheiden?

 

Gerichte haben hier keinen Spielraum.

Wenn die 36 Monate überschritten sind, gilt:

⚖️ gesetzlicher Ausschluss.

Das Familiengericht darf dann nicht sagen:

„Das ist unfair, wir machen trotzdem eine Ausnahme.“

Denn die Norm ist zwingend.

Die Verantwortung liegt damit nicht bei den Gerichten – sondern beim Gesetzgeber.

  1. Warum ist diese Grenze politisch so umstritten?

 

Die 36-Monats-Regel ist keine Naturgesetzlichkeit.

Sie wurde eingeführt, um „Rechtssicherheit“ und Verwaltungsvereinfachung zu schaffen.

Doch der Preis ist hoch:

  • lebenslange Kürzung
  • trotz Wegfall jeder Versorgung
  • häufig zulasten älterer Menschen mit ohnehin kleiner Rente

Es entsteht faktisch ein Vorteil für den Versicherungsträger, obwohl der ursprüngliche Zweck längst entfallen ist.

  1. Reformbedarf: § 37 Abs. 2 gehört auf den Prüfstand

Viele Betroffene fordern deshalb:

  • Streichung der 36-Monats-Ausschlussfrist
    oder mindestens
  • eine Härtefallregel, wenn keine Versorgung mehr fließt

Denn ein gerechter Versorgungsausgleich muss enden, wenn niemand mehr versorgt wird.

  1. Warum ich darüber schreibe

Ich habe selbst erfahren, was diese Vorschrift bedeutet.

Dieser Blog soll:

  • informieren
  • Mut machen
  • Betroffene zusammenbringen
  • und zeigen: Man ist nicht allein.

Wer ähnliche Erfahrungen gemacht hat, sollte darüber sprechen – und sich ebenfalls an den Bundestag wenden.

Merksatz

📌 Nach 36 Monaten Rentenbezug ist die Rückführung selbst nach dem Tod ausgeschlossen – genau darin liegt das Kernproblem des § 37 Abs. 2 VersAusglG.

Wenn Sie betroffen sind

Ich stelle in diesem Blog nach und nach Informationen, Argumentationshilfen und Dokumente bereit.

Denn Reform entsteht nur, wenn Betroffene sichtbar werden.


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